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§ 3 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Rechnungsprüfer

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Rechnungsprüfer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung darf vom Gemeinderat nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.