Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Gemeinden, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen, deren Haushaltswirtschaft sich nach den Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung richtet. Sie gilt für die Prüfung der Landkreise, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen, der Verwaltungsverbände oder Zweckverbände mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Landkreis, der Verwaltungsverband oder der Zweckverband, an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat oder der Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag oder die Verbandsversammlung tritt.