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§ 2 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Rechnungsprüfungsamt

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung erfüllt oder

2. einen nach Artikel 37 Absatz1 des Einigungsvertrages anerkannten und gegenüber Nummer 1 gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist und

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesen verfügt.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten. Dies gilt insbesondere für Unternehmensprüfungen nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 und 13 der Sächsischen Gemeindeordnung und für die Aufgaben nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung .

(3) Leitende Mitarbeiter und Prüfer eines Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für technische Prüfgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen.