Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 11 Förmliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/11#abs-1 (1) Die förmliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1. der Jahresabschluss einschließlich des Anhangs, der Rechenschaftsbericht, die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht, die Verbindlichkeitenübersicht und die Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen (§ 88 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung) vollständig sind und den Formvorschriften entsprechen und

2. die Kassen- und Rechnungsgeschäfte vorschriftsmäßig erledigt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/11#abs-2 (2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1. die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,

2. die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht, die Verbindlichkeitenübersicht und die Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen ordnungsgemäß geführt worden sind,

3. für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und

4. die einzelnen Erträge und Aufwendungen sowie die einzelnen Einzahlungen und Auszahlungen in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht sind.

§ 10 § 12