Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/12#abs-1 (1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Auszahlungen sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/12#abs-2 (2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/12#abs-3 (3) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind eine Schätzung der jährlichen Auswirkungen auf den Haushalt nach Abschluss der Maßnahme und eine Übersicht, aus dem sich der zeitliche Ablauf der Maßnahme ergibt, beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/12#abs-4 (4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung zulässig. In diesen Fällen müssen aber mindestens eine nachvollziehbare Berechnung, aus der die Kosten der Maßnahme hervorgehen, und außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/12#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für im Haushaltsjahr zu veranschlagende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend.