Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Klassenbildungsverordnung
SächsKlassBVO§ 3 Klassenobergrenze zur Förderung der Integration
Stand: 26.08.2026
Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen oder -gruppen für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, ergibt sich aus Abschnitt 2 der Anlage.