nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SächsKlassBVO (Sachsen) — Klassenobergrenze zur Förderung der Integration

Sächsische Klassenbildungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen oder -gruppen für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, ergibt sich aus Abschnitt 2 der Anlage.