Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsKlassBVO · SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 384, Fsn-Nr. 710-1.81
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen
5 Normen · Ausgangsfassung vom 07.07.2017 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 2 — Gewichtung bei inklusivem Unterricht | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Mindestschülerzahlen und Obergrenzen
- § 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht
- § 3 Klassenobergrenze zur Förderung der Integration
- § 4 Übergangsregelungen
- § 5 Inkrafttreten
- Anlage (zu §§ 1 und 3)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
28.04.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2026 (SächsGVBl. S. 174)
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Historischer Änderungsnachweis
07.03.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.03.2025
SächsGVBl. 2025 S. 137
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Historischer Änderungsnachweis
28.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.03.2024
SächsGVBl. 2024 S. 444
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Historischer Änderungsnachweis
15.06.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.06.2023
SächsGVBl. 2023 S. 427
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Historischer Änderungsnachweis
25.04.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 25.04.2022
SächsGVBl. 2022 S. 289
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Historischer Änderungsnachweis
12.03.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.03.2021
SächsGVBl. 2021 S. 428
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).