Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung

SächsKitaG

§ 4 Wunsch- und Wahlrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden.

§ 3 § 5