Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung

SächsKatSVO

§ 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutzz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/12#abs-1 (1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz z für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/12#abs-2 (2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.

§ 11 § 13