Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutzz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/12#abs-1 (1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz z für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/12#abs-2 (2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.