Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 11 Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes
Stand: 26.08.2026
Über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.