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§ 12 SächsKatSVO (Sachsen) — Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutzz

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz z für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.