Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsJubVO

§ 5 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/5#abs-1 (1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung erfolgen durch die oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten. Für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes kann sie diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/5#abs-2 (2) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist, erfolgen die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung durch den abordnenden Dienstherrn.

§ 4 § 6