nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsJubVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung erfolgen durch die oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten. Für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes kann sie diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist, erfolgen die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung durch den abordnenden Dienstherrn.