Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsJubVO

§ 6 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/6#abs-1 (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Beamtinnen und Beamten bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 565) festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert. Ist eine Festsetzung des Jubiläumsdienstalters im Sinne von Satz 1 noch nicht erfolgt, sind hierfür die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/6#abs-2 (2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung neu festzusetzen, soweit sich daraus Änderungen ergeben. Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamtinnen und Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 5