Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsJubVO

§ 4 Hinausschieben und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/4#abs-1 (1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes hinauszuschieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/4#abs-2 (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden, ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes hinauszuschieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/4#abs-3 (3) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird die Beamtin oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn eine Kürzung des Ruhegehaltes im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.

§ 3 § 5