Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsJubVO

§ 3 Höhe, Auszahlung und Entfall der Jubiläumszuwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/3#abs-1 (1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit

1. von 25 Jahren 350 Euro,

2. von 40 Jahren 500 Euro und

3. von 50 Jahren 600 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/3#abs-2 (2) Die Jubiläumszuwendung soll zusammen mit den Dienstbezügen des Monats gezahlt werden, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet wird. Hat die Beamtin oder der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er oder sie diese nach ihrer oder seiner Ernennung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJubVO/3#abs-3 (3) Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine andere Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

§ 2 § 4