Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz

SächsJagdG

§ 32 Jagdbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/32#abs-1 (1) Jagdbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,

2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie

3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/32#abs-2 (2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 31 § 33