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§ 32 SächsJagdG (Sachsen) — Jagdbehörden

Sächsisches Jagdgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jagdbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,

2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie

3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.