Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung
SächsJSchriftgVO§ 7 Beginn der Aufbewahrungsfristen für Personalakten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/7#abs-1 (1) Die Aufbewahrungsfrist für Personalakten beginnt mit deren Abschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/7#abs-2 (2) Personalakten sind abgeschlossen,
1. a)
bei Beschäftigten, die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens,
b)
im Falle des Todes von Beschäftigten mit Ablauf des Todesjahres;
2. a)
bei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern oder Schöffinnen und Schöffen, die aus dem Amt ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens,
b)
im Falle des Todes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern oder Schöffinnen und Schöffen mit Ablauf des Todesjahres;
3. a)
bei Notarinnen und Notaren, Rechtsassessorinnen und Rechtsassessoren, Rechtsbeiständen oder sonstigen Inhaberinnen und Inhabern einer Rechtsberatungserlaubnis, die aus dem Amt oder Beruf ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,
b)
im Falle der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr einer unter Buchstabe a genannten Person hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,
c)
im Falle des Todes einer Person aus der unter Buchstabe a genannten Personengruppe mit Ablauf des Todesjahres oder
d)
im Falle einer Notariatsverwalterschaft (§ 56 der Bundesnotarordnung [ BNotO ] in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2704) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), nach deren Abwicklung;
4. bei Personen, die einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung angehören, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/7#abs-3 (3) Personalakten über Notarinnen und Notare, die beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung geführt werden, sind mit Ablauf des Todesjahres abgeschlossen.