Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung

SächsJSchriftgVO

§ 6 Beginn der Aufbewahrungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/6#abs-1 (1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung und bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach § 7 Absatz 1 der Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften (VwVAktO) vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2013 (SächsJMBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), in der jeweils geltenden Fassung, der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/6#abs-2 (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung nach Absatz 1 neu zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/6#abs-3 (3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage 1 bestimmte und vom Tage der Rechtskraft an berechnete Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, ist das Schriftgut vom Ablauf des Jahres der Weglegung an für drei weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen von Abschnitt I Nummer 46 Buchstabe a der Anlage 1 und für die automationsunterstützte Schriftgutverwaltung der Gerichte.

§ 5 § 7