Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 6 Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
Stand: 26.08.2026
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (Übermittlungsstelle) ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.