Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung

SächsJOrgVO

§ 27 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.

§ 26a § 28