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§ 27 SächsJOrgVO (Sachsen) — Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.