Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 6 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/6#abs-1 (1) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten vertrauensvoll zusammen und wirken gemeinsam daran mit, die Vollzugsziele zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/6#abs-2 (2) Die Einrichtung arbeitet eng mit staatlichen Stellen und Organisationen sowie Personen, insbesondere geeigneten Ehrenamtlichen, zusammen, um die Vollzugsziele zu erreichen und eine Weiterführung der erforderlichen Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/6#abs-3 (3) Beziehen Jugendarrestantinnen, Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigte Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden. Der Träger der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungen kann in die Arrestgestaltung einbezogen werden.

§ 5 § 7