Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 4 Fördermaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Elemente der erzieherischen Gestaltung des Vollzuges sind insbesondere:

1. Planung und Strukturierung eines geordneten Tagesablaufs,

2. spezifisches soziales Training,

3. die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung,

4. Gemeinschafts- und Informationsveranstaltungen zu staatsbürgerlichen, gesundheitspräventiven, familienorientierten und weiteren sozialen Themen,

5. entwicklungsgemäße Beschäftigung innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung,

6. strukturierte Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung,

7. die Vermittlung in Beratungsstellen und

8. die Förderung stabilisierender Beziehungen.

§ 3 § 5