Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 2 Ziele des Vollzuges
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/2#abs-1 (1) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten das von ihnen begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit den Zielen, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit und ordnungswidrigem Verhalten schützen. Der Vollzug ist erzieherisch auszugestalten. Diese Ziele sind entsprechend den einzelnen Arrestarten unter Berücksichtigung der Arrestdauer auszugestalten. Dazu sollen durch sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen und andere pädagogische Interventionen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten die Hilfen gewährt werden, die sie in die Lage versetzen, zukünftig ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/2#abs-2 (2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verhängt, dient der Vollzug darüber hinaus dem Ziel, die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu verbessern.