Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 10 Aufnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/10#abs-1 (1) Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/10#abs-2 (2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/10#abs-3 (3) Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant wird unverzüglich ärztlich untersucht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/10#abs-4 (4) Die Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch die Bewährungshilfe werden über die Aufnahme der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten unterrichtet. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/10#abs-5 (5) Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten. Die Einrichtung informiert zudem die Jugendgerichtshilfe.