Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 23 Freizeit und Sport
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/23#abs-1 (1) Im Jugendarrest sollen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dazu motiviert und angeleitet werden, freie Zeit sinnvoll zu gestalten. Handwerkliche, künstlerische und kreative Betätigungen sollen ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/23#abs-2 (2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erhalten Gelegenheit, eine angemessen ausgestattete Mediathek zu nutzen. Der Zugang zur Mediathek kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/23#abs-3 (3) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung von mindestens einer Stunde täglich zu ermöglichen. Dabei ist Aufenthalt im Freien nach § 22 Absatz 2 nicht anzurechnen. Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind nach Möglichkeit sportpädagogisch anzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/23#abs-4 (4) Zur Durchführung von Freizeit- und Sportmaßnahmen dürfen die hierfür vorgesehenen Gegenstände und Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. Eine gemeinsame Freizeitgestaltung von Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Gefangenen sowie gemeinsame Sportveranstaltungen finden nicht statt.