Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 17 Unterbringung während der Ruhezeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/17#abs-1 (1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/17#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung von höchstens zwei Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gleichen Geschlechts während der Ruhezeit ist zulässig, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 16 § 18