Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 9 Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.