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§ 9 SächsJAPO (Sachsen) — Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 31.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.