Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 16 Dauer des Studiums
Stand: 26.08.2026
Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes . Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Juristenfakultät der Universität Leipzig abzuleisten.