Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

SächsJAPO

§ 17 Ordnungsgemäßes Studium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Bewerberin oder der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 16 § 18