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§ 16 SächsJAPO (Sachsen) — Dauer des Studiums

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes . Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Juristenfakultät der Universität Leipzig abzuleisten.