Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Juristenausbildungsgesetz
SächsJAG§ 1 Landesjustizprüfungsamt
Stand: 26.08.2026
Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.