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§ 1 SächsJAG (Sachsen) — Landesjustizprüfungsamt

Sächsisches Juristenausbildungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.