Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Internetversteigerungsverordnung

SächsIntVerstVO

§ 3 Zulassung und Ausschluss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/3#abs-1 (1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB ) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/3#abs-2 (2) Für die Registrierung auf der Internetseite der Versteigerungsplattform sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, Name oder Firma und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Die Registrierung erfolgt, wenn die teilnehmende Person ihre Einwilligung mit der Speicherung dieser Daten erteilt. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/3#abs-3 (3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Name oder Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (Postfach 1571, 59005 Hamm, cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Daten werden gelöscht, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/3#abs-4 (4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss nach Satz 1 sowie nach § 817 Abs. 3 Satz 2 ZPO entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIntVerstVO/3#abs-5 (5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 ist ein Ausschluss von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen) nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 2 § 4