Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung
SächsInsOAG§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Stand: 01.03.2012
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ( InsO ) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind nur solche Stellen, die als geeignet anerkannt worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SächsInsOAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 05.09.2012 – 20 K 1012/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.