Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Inklusionsgesetz

SächsInklusG

§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/5#abs-1 (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/5#abs-2 (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/5#abs-3 (3) Menschen mit einer Hörbehinderung (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

§ 4 § 6