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SächsIngG

§ 41 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41#abs-1 (1) Ein Dienstleister nach § 40 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 7 Satz 4 vorgenommen werden. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. ein Nachweis über die Berufsqualifikation,

3. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5,

4. in den Fällen des § 40 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sowie in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und

5. in den Fällen des § 40 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 37 Absatz 2.

Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41#abs-2 (2) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Ingenieurkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 40 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 erfolgt und im Fall des § 40 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41#abs-3 (3) Ein Dienstleister nach § 40 Absatz 4 hat bei der Ingenieurkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 4, 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. Dienstleistern nach § 40 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 35 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41#abs-4 (4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41#abs-5 (5) Ein Dienstleister, der in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu behandeln. § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, §§ 29, 30 und 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. § 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt werden kann.

§ 40 § 41a