Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hohlraumverordnung

SächsHohlrVO

§ 3 Einrichtungen zur Gefahrenabwehr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern dürfen nur mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. § 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass nach Ablauf der dort genannten Anzeigefristen die Zustimmung als erteilt gilt. Soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sind die Einrichtungen durch den Betreiber zu unterhalten.

§ 2 § 4