Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hohlraumverordnung

SächsHohlrVO

§ 2 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 1. Es ist auch zuständig, wenn Maßnahmen aufgrund des Bundesberggesetzes nicht ausreichen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; § 1 Absatz 4 ist nicht anzuwenden. Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.

§ 1 § 3