Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz

SächsHintG

§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/23#abs-1 (1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Verwendung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/23#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 22 § 24