Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz

SächsHintG

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/1#abs-1 (1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/1#abs-2 (2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/1#abs-3 (3) Hinterlegungskasse ist die Landesjustizkasse Chemnitz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/1#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2