Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 18 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/18#abs-1 (1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch schwere Erkrankung oder ein erhebliches chronisches Leiden oder einen Unfall die Gesundheit gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Krankenbehandlungsmaßnahmen, insbesondere am Wohnort, nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose gegeben sind. Die Vorlage der persönlichen Voraussetzungen wird in den Fällen des § 17 Nummer 1, 2, 4 und 5 durch eine polizeiärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme auf der Grundlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Befundberichts zur Entscheidung durch die Heilfürsorge festgestellt. Bestandteil der Vorlage der persönlichen Voraussetzungen ist zudem die schriftlich erklärte Bereitschaft der oder des beantragenden Heilfürsorgeberechtigten, im Fall der Leistungsbewilligung nach Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung an notwendigen Maßnahmen der polizeiärztlich oder amtsärztlich veranlassten nachsorgerischen Betreuung für die Dauer von mindestens einem Jahr teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/18#abs-2 (2) Leistungen nach § 17 Nummer 1, 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen aus Heilfürsorgemitteln erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist bei schwerer chronischer Erkrankung, nach einem Unfall oder in einem sonstigen Einzelfall nach einer polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Stellungnahme aus zwingenden medizinischen Gründen in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/18#abs-3 (3) Voraussetzung für die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 17 Nummer 4 ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder schwerbehindert ist und die Versorgung des Kindes anderweitig nicht abgesichert werden kann oder die notwendige Begleitung medizinisch begründet ist. Die Mitnahme anderer Begleitpersonen im Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation wird nur aufgrund einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/18#abs-4 (4) Rehabilitationsmaßnahmen werden nicht gewährt, wenn ein Antrag auf Entlassung gestellt wurde, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt. Dies gilt nicht, wenn durch die Schwere der Erkrankung eine entsprechende Maßnahme dringend erforderlich wird.