Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 16 Künstliche Befruchtung und Kryokonservierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/16#abs-1 (1) Die notwendigen medizinischen Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend den Voraussetzungen nach § 27a Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Vor Behandlungsbeginn ist der Heilfürsorge ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Heilfürsorge übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei der oder dem Heilfürsorgeberechtigten durchgeführt werden. Treffen unterschiedliche Kostenträger im Rahmen einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung aufeinander, erlischt der Anspruch gegenüber der Heilfürsorge, sobald mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten auch durch andere Kostenträger gedeckt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/16#abs-2 (2) Der Heilfürsorgeanspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder von Keimzellgewebe richtet sich nach den Voraussetzungen des § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .