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SächsHSG

§ 65 Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/65#abs-1 (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/65#abs-2 (2) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 64 § 66