Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 65 Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/65#abs-1 (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/65#abs-2 (2) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.