Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/3#abs-1 (1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/3#abs-2 (2) Die für die Erteilung einer Approbation oder die Berufsausübung zuständige Behörde (Approbationsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/3#abs-3 (3) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 und in Abschnitt 4 dieses Gesetzes gelten für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/3#abs-4 (4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 23 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/3#abs-5 (5) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

§ 2 § 4